6.3. Mit Stellungnahme vom 29. August 2023 führt die Beschwerdeführerin aus, dass es ihr aufgrund der knappen Frist zur Einreichung der Stellungnahme nicht möglich gewesen sei, eine schriftliche Bestätigung der Mutter einzuholen, wonach diese erkläre, dass sie ihre Tochter persönlich wie finanziell unterstützen werde, weshalb beantragt werde, diese Erklärung durch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau einholen zu lassen. Die Beschwerdeführerin halte weiter daran fest, dass keine Drittpersonen in ihrer Sicherheit ernsthaft und erheblich gefährdet seien.