6. 6.1. Die Beschwerdeführerin bringt mit Beschwerde vor, dass an Stelle der Untersuchungshaft geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen seien, so beispielsweise eine Auflage, sich vom Areal der E. in R., dem Bahnhofareal in Q. sowie gewissen Personen fernzuhalten, oder die Auflage, sich regelmässig bei der Kantonspolizei zu melden oder eine ärztliche Behandlung durchzuführen. Haft dürfe nur als ultima ratio angeordnet werden. Die vorliegende Haft wiederspreche dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Zudem befürchte die Beschwerdeführerin, dass sie von den Medikamenten in der Untersuchungshaft abhängig werde.