Tatsache sei, dass bis zum definitiven Ergebnis der Mobiltelefonauswertung weiterhin Kollusionshandlungen der Beschwerdeführerin mit Lieferanten möglich seien. Zumal die Staatsanwaltschaft Baden keinerlei Beweise einreicht, um ihre Argumentation zu belegen, lässt sich der Haftgrund der Kollusionsgefahr grundsätzlich nicht überprüfen. Mit Bejahung des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr kann eine abschliessende Prüfung des - 12 - Haftgrunds der Kollusionsgefahr jedoch offenbleiben (Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 4.4).