5. Die Vorinstanz verneinte in E. 4.3.2 der angefochtenen Verfügung das Vorliegen des besonderen Haftgrunds der Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft Baden macht mit Beschwerdeantwort erstmals geltend, dass sich aufgrund der Mobiltelefonauswertung (gemäss mündlicher Rückmeldung des polizeilichen Sachbearbeiters) klare Hinweise darauf ergeben würden, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem 10. Juni 2023 Betäubungsmittel erworben und weiterveräussert habe. Tatsache sei, dass bis zum definitiven Ergebnis der Mobiltelefonauswertung weiterhin Kollusionshandlungen der Beschwerdeführerin mit Lieferanten möglich seien.