Gesamthaft sind somit die Voraussetzungen des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr erfüllt. Im Übrigen ist die Bejahung der Wiederholungsgefahr auch im Hinblick auf den strafprozessualen Grundsatz des Beschleunigungsgebotes angezeigt, zumal dadurch verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte der Beschwerdeführerin kompliziert und in die Länge zieht (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.2). In jedem Falle ist aufgrund der aktuellen Ausgangslage zumindest die Erstellung des psychiatrischen Gutachtens abzuwarten, so dass sich die Verlängerung der Haft so oder so rechtfertigt.