Nicht relevant ist der Einwand der Beschwerdeführerin, dass aufgrund der ihr mit Anklage vom 6. Juni 2023 vorgeworfenen Delikte keine Sicherheitshaft beantragt worden ist. Ausschlaggebend für die Untersuchungshaft ist das aktuell von der Staatsanwaltschaft Baden geführte Strafverfahren, worin deutlich zum Ausdruck kommt, dass die Beschwerdeführerin weder willens noch in der Lage ist, in Zukunft auf den fortgesetzten Betäubungsmittelhandel zu verzichten. Gesamthaft sind somit die Voraussetzungen des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr erfüllt.