Durch den Verkauf von Kokain oder eines Kokaingemischs ist die Gesundheit anderer erheblich gefährdet. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit mutmasslich auch mit weitaus schädlicheren Betäubungsmitteln wie Heroin gehandelt hat. Im Ergebnis liegt damit eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer vor. Nicht relevant ist der Einwand der Beschwerdeführerin, dass aufgrund der ihr mit Anklage vom 6. Juni 2023 vorgeworfenen Delikte keine Sicherheitshaft beantragt worden ist.