19 Abs. 2 BetmG hinweisen), zeigen die mit Anklage vom 6. Juni 2023 geltend gemachten Vorwürfe auf, dass die Beschwerdeführerin mutmasslich bereits im grösseren Stil mit Betäubungsmitteln handelte und dies wohl auch in Zukunft tun würde. Folglich ist auch die Voraussetzung der erheblichen Sicherheitsgefährdung anderer deutlich gegeben, welche das Bundesgericht insbesondere bei qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz unstreitig bejaht (vgl. E. 4.5 hiervor). Durch den Verkauf von Kokain oder eines Kokaingemischs ist die Gesundheit anderer erheblich gefährdet.