Hinsichtlich der erheblichen Sicherheitsgefährdung anderer ist Folgendes festzuhalten: Wenn auch die Beschwerdeführerin im vorliegenden Strafverfahren – ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen − nur eine Menge von 15.2 Gramm Kokain, dessen Reinheitsgrad noch nicht feststeht, verkaufen - 11 -