Der Auffassung der Staatsanwaltschaft Baden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Verfassung und ihrer Lebensumstände zu wenig stabil sei, als dass sie im Falle einer Haftentlassung den Drogen aus eigener Willenskraft widerstehen und sich von dieser Szene fernhalten könnte, ist damit zuzustimmen. Folglich muss der Beschwerdeführerin eine ungünstige Rückfallprognose gestellt werden. Im Falle einer Entlassung aus der Haft wäre ein Suchtmittelrückfall bzw. ein damit einhergehender erneuter Handel mit Betäubungsmitteln ernsthaft zu befürchten.