ausserhalb scheint sie, abgesehen von ihrer Mutter (wobei sie angab, dass bei ihrer Mutter auch eine Opiatabhängigkeit vorgelegen habe [vgl. HA.2023.273, Beilage 6: Einvernahme der Beschwerdeführerin zu den persönlichen Verhältnissen vom 11. Juni 2023, Frage 17]), wenig stabile oder stützende Beziehungen zu führen. Der Auffassung der Staatsanwaltschaft Baden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Verfassung und ihrer Lebensumstände zu wenig stabil sei, als dass sie im Falle einer Haftentlassung den Drogen aus eigener Willenskraft widerstehen und sich von dieser Szene fernhalten könnte, ist damit zuzustimmen.