Ohne dem noch zu erstellenden psychiatrischen Gutachten vorgreifen zu wollen, muss aufgrund der aktuellen Ausgangslage bei einer Haftentlassung mit einer hohen Wahrscheinlichkeit von Suchtmittelrückfällen ausgegangen werden, infolge derer die Beschwerdeführerin den eigenen Konsum aufgrund ihrer mangelnden finanziellen Möglichkeiten mutmasslich wieder durch den Verkauf von Betäubungsmitteln finanzieren würde. Bezugnehmend auf die der Beschwerdeführerin mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Baden vom 6. Juni 2023 vorgeworfenen Delikte ist denn auch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit generell deliktisch vorging, um Geld zu beschaffen.