4.6.2. Weiter müssen für die Bejahung der Wiederholungsgefahr zukünftige schwere Vergehen oder Verbrechen drohen, wodurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet ist. Die Tatwiederholung muss ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist. Über die Beschwerdeführerin liegt im aktuellen Zeitpunkt noch kein psychiatrisches Gutachten vor. Gemäss Akten (vgl. HA.2023.368, Beilage 11) wurde die Begutachtung jedoch im Nachgang an die Anklage vom 6. Juni 2023 im Rahmen des erstinstanzlichen Hauptverfahrens durch das Bezirksgericht Baden in Auftrag gegeben.