Das Strafverfahren ist nach wie vor hängig. Aufgrund des Geständnisses der Beschwerdeführerin im aktuellen Verfahren sowie ihren bereits in der Einvernahme vom 21. Mai 2021 getätigten Aussagen (HA.2023.368, Beilage 7: Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 21. Mai 2021, Fragen 38, 43, 83 f.) und den Aussagen von ✝ I. anlässlich seiner Einvernahme vom 14. Juni 2021 (HA.2023.368, Beilage 9: Einvernahme von ✝ I. vom 14. Juni 2021, Frage 101, bzw. Beilage 10: Einvernahme vom 2. Juli 2021, Fragen 57, 63 f.) hinsichtlich der Vorwürfe betreffend die Anklage vom 6. Juni 2023 steht jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass sie die ihr vorgeworfenen Taten tatsäch-