Die Beschwerdeführerin gestand dies anlässlich der Einvernahme vom 21. Mai 2021 ein oder gestand zumindest zu, hierbei geholfen, über die Lieferungen und den Verkauf der Drogen Bescheid gewusst und die Aufbewahrung in ihrer Wohnung geduldet zu haben (HA.2023.368, Beilage 7: Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 21. Mai 2021, Fragen 38, 43, 83 f.). Sie gab denn auch an, ihren eigenen Konsum durch den Verkauf von Betäubungsmitteln zu finanzieren (HA.2023.368, Beilage 7: Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 21. Mai 2021, Frage 116). Aufgrund dieser Vorwürfe (und weiterer) wurde am 6. Juni 2023 Anklage beim Bezirksgericht Baden erhoben. Das Strafverfahren ist nach wie vor hängig.