4.6. 4.6.1. Zu prüfen ist zunächst das Vortatenerfordernis. Der Beschwerdeführerin wird im dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Strafverfahren eine einfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG vorgeworfen. Bei dieser handelt es sich um ein Vergehen, welches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist. Gemäss Schweizerischem Strafregisterauszug ist die Beschwerdeführerin zwar mehrfach, aber nicht einschlägig vorbestraft. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin bereits am 20. Mai 2021 vorläufig festgenommen wurde (vgl. HA.2023.368, Beilage 6: Anklageschrift, S. 1).