sie wolle dies nun mithilfe ihrer Mutter angehen. Die Beschwerdeführerin halte weiter daran fest, dass keine Drittpersonen in ihrer Sicherheit ernsthaft und erheblich gefährdet seien. 4.5. Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.