4.4. Mit Stellungnahme vom 29. August 2023 führt die Beschwerdeführerin aus, dass einzig der Vorfall vom 10. Juni 2023 in R. zu berücksichtigen sei. Obwohl die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Baden unterdessen im Besitz der Anklageschrift vom 6. Juni 2023 sei, habe sie keine Untersuchungshaft (recte: Sicherheitshaft) zulasten der Beschwerdeführerin angeordnet. Sie sei folglich auch der Auffassung, dass eine solche nicht gerechtfertigt sei. Der Beschwerdeführerin sei bewusst, dass sie ihre Lebensumstände dringend ändern müsse; sie wolle dies nun mithilfe ihrer Mutter angehen.