Selbst bei einer bestehenden Therapiewilligkeit seitens der Beschwerdeführerin erscheine es unrealistisch, dass sie nach einer Haftentlassung aus reiner Willenskraft auf Betäubungsmittel verzichten und sich von dieser Szene fernhalten könne. Durch das Veräussern von Kokaingemisch an abhängige Personen gefährde sie auch deren Gesundheit erheblich.