Die psychosozialen Verhältnisse erschienen desolat, sie sei seit vielen Jahren ohne Arbeit, bei der Sozialhilfe anhängig und hoch verschuldet. Es bestünden keine stützenden Beziehungen ausserhalb des Betäubungsmittelmilieus. Bevor ihr durch den Sozialdienst G. ein Zimmer im H. in S. zur Verfügung gestellt worden sei, habe sie auf der Strasse gelebt und in der Notschlafstelle genächtigt. Selbst bei einer bestehenden Therapiewilligkeit seitens der Beschwerdeführerin erscheine es unrealistisch, dass sie nach einer Haftentlassung aus reiner Willenskraft auf Betäubungsmittel verzichten und sich von dieser Szene fernhalten könne.