4.3. Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2023 verweist die Staatsanwaltschaft Baden auf das Haftverlängerungsgesuch vom 3. August 2023 und die ihrer Ansicht nach zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2023. Ergänzend führt sie aus, dass das Vortatenerfordernis aufgrund des glaubhaften Geständnisses der Beschwerdeführerin gegeben sei. Auch eine ungünstige Rückfallprognose sei klar gegeben. Die Beschwerdeführerin sei seit vielen Jahren von Betäubungsmitteln abhängig und habe täglich Kokain konsumiert. Die psychosozialen Verhältnisse erschienen desolat, sie sei seit vielen Jahren ohne Arbeit, bei der Sozialhilfe anhängig und hoch verschuldet.