Das Vortatenerfordernis sei nicht gegeben, da keine rechtskräftige Verurteilung vorliege. Es sei immer noch möglich, dass die Beschwerdeführerin allfällig gemachte Geständnisse und Aussagen hinsichtlich der mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Baden vom 6. Juni 2023 geltend gemachten Vorwürfe wieder zurückziehe. Es sei zudem keine ernsthafte und erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch schwere Verbrechen oder Vergehen ersichtlich. -6-