4.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet mit Beschwerde das Vorliegen des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr und macht im Wesentlichen geltend, dass sie bei einer Haftentlassung umgehend ihre Mutter aufsuchen und sich damit nicht mehr in dem sie gefährdenden Umfeld in Q. aufhalten würde. Ihre Mutter werde ihr dabei helfen, einen Therapieplatz zu suchen, um von ihrer Drogensucht loszukommen. Eine ungünstige Rückfallprognose sei damit zu verneinen. Sie werde künftig keinerlei Kokain mehr kaufen, konsumieren und weiterverkaufen, um den Eigenkonsum zu finanzieren. Das Vortatenerfordernis sei nicht gegeben, da keine rechtskräftige Verurteilung vorliege.