So sei das Vortatenerfordernis erfüllt und der Beschwerdeführerin sei eine ungünstige Rückfallprognose zu stellen. Aufgrund der Suchtproblematik sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Entlassung aus der Haft mangels finanzieller Möglichkeiten zeitnah wieder Betäubungsmittel veräussern werde, sei es um zusätzlich zu finanziellen Mitteln zu kommen oder um ihren Eigenkonsum zu finanzieren, was zu einer Erschwerung und Verzögerung der Durchführung und des Abschlusses des gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahrens führen würde.