4. 4.1. Was die besonderen Haftgründe anbelangt, bejaht die Vorinstanz das Bestehen von Wiederholungsgefahr (angefochtene Verfügung, E. 4.4.2). So sei das Vortatenerfordernis erfüllt und der Beschwerdeführerin sei eine ungünstige Rückfallprognose zu stellen.