Im Übrigen kann hierzu im Weiteren auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (E. 4.2.2) verwiesen werden. Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2023 macht die Staatsanwaltschaft Baden zudem geltend, dass aufgrund der Mobiltelefonauswertung Hinweise darauf bestünden, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem 10. Juni 2023 mit Betäubungsmitteln gehandelt habe und erneut eine qualifizierte Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 BetmG vorliegen könnte. Diesbezüglich würden noch weitere Untersuchungen getätigt.