Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. 3. Ein dringender Tatverdacht in Bezug auf eine einfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 BetmG ist vorliegend zweifelsohne gegeben und wird auch nicht bestritten (vgl. HA.2023.368, Beilage 3: Geständnisschreiben der Beschwerdeführerin vom 26. Juli 2023; HA.2023.368, Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 8. August 2023, -5-