1. Nach Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Mit Verfügung vom 14. August 2023 ordnete die Vorinstanz die Verlängerung der Untersuchungshaft über die Beschwerdeführerin bis am 8. November 2023 an. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.