3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 21. August 2023 unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. -4- 3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Mit Eingabe vom 29. August 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein und hielt an den mit Beschwerde gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: