3. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, sich einer Ersatzmassnahme gemäss StPO Art. 237 zu unterziehen, wie etwa der gerichtlichen Auflage, sich fernzuhalten vom Areal der E. in R. oder vom Bahnhofareal in Q., oder der Auflage, dass sich die Beschwerdeführerin regelmässig bei einer Amtsstelle wie der Kantonspolizei zu melden hat, oder der Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen, oder der Auflage, sich von gewissen Personen wie etwa der Auskunftsperson F. fernzuhalten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates Aargau."