Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.241 (HA.2023.368) Art. 273 Entscheid vom 5. September 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____, führerin […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Frank Brunner, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau gegenstand vom 14. August 2023 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führte gegen A. (fortan: Beschwerdeführe- rin) eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG), mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), falscher Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB), mehrfacher, teilweise versuchter Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehr- fachen, teilweise geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 172ter StGB), mehrfacher, teilweise geringfügiger Sachbeschädi- gung (Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 172ter StGB), mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), mehrfacher Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) und Übertretung des Perso- nenbeförderungsgesetzes (Art. 57 Abs. 3 PBG). Am 6. Juni 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Baden gegen die Beschwer- deführerin Anklage am Bezirksgericht Baden. 1.2. Am 10. Juni 2023 wurde die Beschwerdeführerin durch die Kantonspolizei Aargau festgenommen, nachdem die Regionalpolizei […] sie aufgrund des Verdachts auf Handel mit Kokain angehalten hatte. Daraufhin leitete die Staatsanwaltschaft Baden eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerde- führerin wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG ein. Zusätzlich führt die Staatsanwalt- schaft Baden gegen die Beschwerdeführerin eine Strafuntersuchung we- gen falscher Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), da sie sich am 9. März 2022 anlässlich eines Ladendiebstahls in einer Filiale der C. in Q. als ihre Schwester D. ausgegeben haben soll. 2. 2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) verfügte am 14. Juni 2023 (HA.2023.273) die Versetzung der Beschwerde- führerin in Untersuchungshaft bis einstweilen am 9. August 2023. 2.2. Am 20. Juni 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden bei der Vorinstanz die Abweisung des am 19. Juni 2023 gestellten Haftentlas- sungsgesuchs der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz wies das Haftent- lassungsgesuch mit Verfügung vom 27. Juni 2023 (HA.2023.291) ab. -3- 2.3. Mit Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Baden vom 3. August 2023 wurde beantragt, die Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer von drei Monaten zu verlängern. 2.4. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 14. August 2023 (HA.2023.368) wurde die Untersuchungshaft um drei Monate, bis am 8. November 2023, verlän- gert. 2.5. Mit Verfügungen der Vorinstanz vom 23. August 2023 (HA.2023.402) und vom 29. August 2023 (HA.2023.410) wurden, soweit dem hiesigen Gericht bekannt, zwei weitere Haftentlassungsgesuche der Beschwerdeführerin vom 10. August 2023 sowie vom 21. August 2023 abgewiesen. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 14. August 2023 (Postaufgabe am 15. August 2023) er- hob die Beschwerdeführerin gegen den ihr am 15. August 2023 zugestell- ten Haftverlängerungsentscheid Beschwerde mit den folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung des Zwangsmassnamengerichts des Kantons Aargau vom 14.08.2023 gegen die Beschuldigte bzw. Beschwerdeführerin A. betref- fend Verlängerung der Untersuchungshaft sei aufzuheben. 2. Es sei richterlich zu verfügen, dass die Beschwerdeführerin unverzüglich aus der Haft entlassen wird. 3. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, sich einer Ersatz- massnahme gemäss StPO Art. 237 zu unterziehen, wie etwa der gerichtli- chen Auflage, sich fernzuhalten vom Areal der E. in R. oder vom Bahn- hofareal in Q., oder der Auflage, dass sich die Beschwerdeführerin regel- mässig bei einer Amtsstelle wie der Kantonspolizei zu melden hat, oder der Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen, oder der Auflage, sich von gewissen Personen wie etwa der Auskunftsperson F. fernzuhalten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates Aargau." 3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 21. August 2023 unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlas- sung. -4- 3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Mit Eingabe vom 29. August 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein und hielt an den mit Beschwerde gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfech- ten. Mit Verfügung vom 14. August 2023 ordnete die Vorinstanz die Verlän- gerung der Untersuchungshaft über die Beschwerdeführerin bis am 8. No- vember 2023 an. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO lie- gen nicht vor. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend ver- dächtig ist (Tatverdacht) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer er- heblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Fortsetzungs- oder Wiederholungsgefahr; lit. c). Haft ist ferner zuläs- sig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. 3. Ein dringender Tatverdacht in Bezug auf eine einfache Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 BetmG ist vorliegend zweifelsohne gegeben und wird auch nicht bestritten (vgl. HA.2023.368, Beilage 3: Geständnisschreiben der Beschwerdeführerin vom 26. Juli 2023; HA.2023.368, Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 8. August 2023, -5- Frage 12; Beschwerde, S. 5). So wird die Beschwerdeführerin des Handels mit Kokain verdächtigt, nachdem sie anlässlich einer Anhaltung durch die Regionalpolizei Brugg am 10. Juni 2023, um 21:25 Uhr, auf dem Areal der E. in R., total 15.2 Gramm Kokain sowie Bargeld in der Höhe von Fr. 460.00, ca. 50 neue, leere Minigrips und eine Betäubungsmittelwaage auf sich getragen hatte (vgl. HA.2023.273, Beilage 2). Anlässlich der am 11. Juni 2023 durchgeführten Hausdurchsuchung wurde zudem eine Pa- ckung Natron sichergestellt (vgl. HA.2023.273, Beilage 3). Im Übrigen kann hierzu im Weiteren auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (E. 4.2.2) verwiesen werden. Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2023 macht die Staatsanwaltschaft Baden zudem geltend, dass aufgrund der Mobiltelefonauswertung Hinweise darauf bestünden, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem 10. Juni 2023 mit Betäubungsmitteln gehandelt habe und erneut eine qualifizierte Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 BetmG vorliegen könnte. Diesbezüglich würden noch weitere Unter- suchungen getätigt. 4. 4.1. Was die besonderen Haftgründe anbelangt, bejaht die Vorinstanz das Be- stehen von Wiederholungsgefahr (angefochtene Verfügung, E. 4.4.2). So sei das Vortatenerfordernis erfüllt und der Beschwerdeführerin sei eine un- günstige Rückfallprognose zu stellen. Aufgrund der Suchtproblematik sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Entlassung aus der Haft mangels finanzieller Möglichkeiten zeitnah wieder Betäubungsmit- tel veräussern werde, sei es um zusätzlich zu finanziellen Mitteln zu kom- men oder um ihren Eigenkonsum zu finanzieren, was zu einer Erschwerung und Verzögerung der Durchführung und des Abschlusses des gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahrens führen würde. 4.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet mit Beschwerde das Vorliegen des Haft- grunds der Wiederholungsgefahr und macht im Wesentlichen geltend, dass sie bei einer Haftentlassung umgehend ihre Mutter aufsuchen und sich da- mit nicht mehr in dem sie gefährdenden Umfeld in Q. aufhalten würde. Ihre Mutter werde ihr dabei helfen, einen Therapieplatz zu suchen, um von ihrer Drogensucht loszukommen. Eine ungünstige Rückfallprognose sei damit zu verneinen. Sie werde künftig keinerlei Kokain mehr kaufen, konsumieren und weiterverkaufen, um den Eigenkonsum zu finanzieren. Das Vortaten- erfordernis sei nicht gegeben, da keine rechtskräftige Verurteilung vorliege. Es sei immer noch möglich, dass die Beschwerdeführerin allfällig gemachte Geständnisse und Aussagen hinsichtlich der mit Anklageschrift der Staats- anwaltschaft Baden vom 6. Juni 2023 geltend gemachten Vorwürfe wieder zurückziehe. Es sei zudem keine ernsthafte und erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch schwere Verbrechen oder Vergehen ersichtlich. -6- 4.3. Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2023 verweist die Staatsanwalt- schaft Baden auf das Haftverlängerungsgesuch vom 3. August 2023 und die ihrer Ansicht nach zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Ver- fügung vom 14. August 2023. Ergänzend führt sie aus, dass das Vortaten- erfordernis aufgrund des glaubhaften Geständnisses der Beschwerdefüh- rerin gegeben sei. Auch eine ungünstige Rückfallprognose sei klar gege- ben. Die Beschwerdeführerin sei seit vielen Jahren von Betäubungsmitteln abhängig und habe täglich Kokain konsumiert. Die psychosozialen Verhält- nisse erschienen desolat, sie sei seit vielen Jahren ohne Arbeit, bei der Sozialhilfe anhängig und hoch verschuldet. Es bestünden keine stützenden Beziehungen ausserhalb des Betäubungsmittelmilieus. Bevor ihr durch den Sozialdienst G. ein Zimmer im H. in S. zur Verfügung gestellt worden sei, habe sie auf der Strasse gelebt und in der Notschlafstelle genächtigt. Selbst bei einer bestehenden Therapiewilligkeit seitens der Beschwerdeführerin erscheine es unrealistisch, dass sie nach einer Haftentlassung aus reiner Willenskraft auf Betäubungsmittel verzichten und sich von dieser Szene fernhalten könne. Durch das Veräussern von Kokaingemisch an abhängige Personen gefährde sie auch deren Gesundheit erheblich. 4.4. Mit Stellungnahme vom 29. August 2023 führt die Beschwerdeführerin aus, dass einzig der Vorfall vom 10. Juni 2023 in R. zu berücksichtigen sei. Ob- wohl die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Baden unterdessen im Besitz der Anklageschrift vom 6. Juni 2023 sei, habe sie keine Untersu- chungshaft (recte: Sicherheitshaft) zulasten der Beschwerdeführerin ange- ordnet. Sie sei folglich auch der Auffassung, dass eine solche nicht gerecht- fertigt sei. Der Beschwerdeführerin sei bewusst, dass sie ihre Lebensum- stände dringend ändern müsse; sie wolle dies nun mithilfe ihrer Mutter an- gehen. Die Beschwerdeführerin halte weiter daran fest, dass keine Dritt- personen in ihrer Sicherheit ernsthaft und erheblich gefährdet seien. 4.5. Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich ge- fährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Aufrechterhaltung von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose ungünstig und anderseits die zu be- fürchtenden Delikte von schwerer Natur sind (BGE 143 IV 9 E. 2.2 mit Hin- weisen und Urteil des Bundesgerichts 1B_60/2022 vom 25. Februar 2022 E. 3.2). Die Annahme des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr verlangt unter Vorbehalt besonderer Fälle (BGE 137 IV 13 E. 4), dass die beschul- digte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den -7- Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen glei- che oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben (BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweis). "Leichte" Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederho- lungsgefahr nicht erfasst. Ausgangspunkt bildet die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz. Voraussetzung für die Einstufung als schweres Vergehen ist, dass eine Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren) droht (BGE 143 IV 9 E. 2.6). Bei der Beurteilung der Schwere der Tat sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext einzubeziehen. Je höherwertig ein geschütztes Rechtsgut ist, desto eher werden Eingriffe in dieses als schwer zu qualifizieren sein. Dem Kontext, insbesondere der konkret von der beschuldigten Person aus- gehenden Gefährlichkeit bzw. dem bei ihr vorhandenen Gewaltpotenzial, das aus den Umständen der Tatbegehung hervorgehen kann, ist ebenfalls angemessen Rechnung zu tragen. Diese Gefährlichkeit lässt sich aufgrund der früheren Straftaten, aber auch anhand der ihr neu vorgeworfenen Handlungen beurteilen, sofern mit genügender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass sie diese begangen hat (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.6). Die früher be- gangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Straf- verfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hän- gigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, so dass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 und Urteil des Bundesgerichts 1B_60/2022 vom 25. Februar 2022 E. 3.2). Die drohenden Delikte müssen die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Sicherheit bedeutet die Abwesenheit von Gefahr oder Beeinträchtigung. Mit dem Begriff "Sicherheit" ist damit noch nichts über den Kreis der betroffe- nen Rechtsgüter gesagt, deren Sicherheit bedroht ist. Auch das Wort "an- derer" drückt einzig aus, dass es sich um Rechtsgüter von Personen han- deln muss. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch dro- hende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich daher grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Ferner hat das Bundesgericht die erhebliche Sicherheitsrelevanz bei qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, konkret bei banden- und gewerbsmässigem Handel von Cannabis im grossen Stil, bejaht (BGE 143 IV 9 E. 2.7 mit wei- teren Hinweisen). Nach dem Gesetz muss schliesslich "ernsthaft zu befürchten" sein, dass die beschuldigte Person bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist -8- anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Insoweit stellen sich ähnliche Fragen wie im Zusammenhang mit der Gewährung des be- dingten Strafvollzugs nach Art. 42 Abs. 1 StGB, welcher das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der Rechtsprechung insbesondere die Häu- figkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vor- strafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine ra- schere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Wei- teren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, d.h. insbe- sondere ihre psychische Verfassung, ihre familiäre Verankerung, die Mög- lichkeiten einer Berufstätigkeit und ihre finanzielle Situation. Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ist zur Beurteilung der Rückfallgefahr nicht in jedem Fall notwendig. Erscheint ein solches im konkreten Fall er- forderlich oder wurde es bereits in Auftrag gegeben, rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der Haft bei gemäss Aktenlage ungünstiger Prognose jedenfalls so lange, bis die Wiederholungsgefahr gutachterlich abgeklärt ist. Mit Blick auf das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot kann inso- weit die Einholung eines Kurz- oder Vorabgutachtens beim beauftragten Sachverständigen zur Frage der Rückfallgefahr angezeigt sein (BGE 143 IV 9 E. 2.8 mit weiteren Hinweisen). 4.6. 4.6.1. Zu prüfen ist zunächst das Vortatenerfordernis. Der Beschwerdeführerin wird im dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Strafverfahren eine einfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG vorgeworfen. Bei dieser handelt es sich um ein Ver- gehen, welches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- droht ist. Gemäss Schweizerischem Strafregisterauszug ist die Beschwer- deführerin zwar mehrfach, aber nicht einschlägig vorbestraft. Aus den Ak- ten ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin bereits am 20. Mai 2021 vorläufig festgenommen wurde (vgl. HA.2023.368, Beilage 6: Ankla- geschrift, S. 1). Der Beschwerdeführerin wird zum Vorwurf gemacht, zu- sammen mit ihrem damaligen Lebenspartner, ✝ I., im Zeitraum von Mitte März 2021 bis zum 20. Mai 2021 mindestens 175 bis 200 Gramm Heroin- gemisch (Reinheitsgehalt unbekannt, mutmasslich ca. 39%) sowie mindes- tens 30 Gramm Kokaingemisch, (Reinheitsgehalt unbekannt, mutmasslich ca. 60%) an eine Vielzahl mehrheitlich unbekannter Abnehmer veräussert zu haben. Bei ihrer Festnahme am 20. Mai 2021 waren die Beschwerde- führerin und ✝ I. im Besitz von 57.4 Gramm Heroingemisch (Angabe ge- mäss Anklage vom 6. Juni 2023, mit einem Reinheitsgehalt von ca. 39%) bzw. 54.7 Gramm Heroingemisch (Angabe gemäss den polizeilichen Ein- vernahmen der Beschwerdeführerin vom 21. Mai 2021 [HA.2023.368, Bei- lage 7, Frage 40] und ✝ I. vom 14. Juni 2021 [HA.2023.368, Beilage 9, Frage 26]), 3.28 Gramm Kokaingemisch (mit einem Reinheitsgehalt von -9- ca. 60%), 65.41 Gramm Marihuana und 2.97 Gramm Haschisch. Diese Be- täubungsmittel, mindestens aber das Heroin- und das Kokaingemisch, hät- ten die Beschwerdeführerin und ✝ I. an verschiedene Abnehmer weiterver- kaufen wollen. Die Beschwerdeführerin gestand dies anlässlich der Einver- nahme vom 21. Mai 2021 ein oder gestand zumindest zu, hierbei geholfen, über die Lieferungen und den Verkauf der Drogen Bescheid gewusst und die Aufbewahrung in ihrer Wohnung geduldet zu haben (HA.2023.368, Bei- lage 7: Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 21. Mai 2021, Fragen 38, 43, 83 f.). Sie gab denn auch an, ihren eigenen Konsum durch den Verkauf von Betäubungsmitteln zu finanzieren (HA.2023.368, Beilage 7: Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 21. Mai 2021, Frage 116). Auf- grund dieser Vorwürfe (und weiterer) wurde am 6. Juni 2023 Anklage beim Bezirksgericht Baden erhoben. Das Strafverfahren ist nach wie vor hängig. Aufgrund des Geständnisses der Beschwerdeführerin im aktuellen Verfah- ren sowie ihren bereits in der Einvernahme vom 21. Mai 2021 getätigten Aussagen (HA.2023.368, Beilage 7: Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 21. Mai 2021, Fragen 38, 43, 83 f.) und den Aussagen von ✝ I. anläss- lich seiner Einvernahme vom 14. Juni 2021 (HA.2023.368, Beilage 9: Ein- vernahme von ✝ I. vom 14. Juni 2021, Frage 101, bzw. Beilage 10: Einver- nahme vom 2. Juli 2021, Fragen 57, 63 f.) hinsichtlich der Vorwürfe betref- fend die Anklage vom 6. Juni 2023 steht jedoch mit an Sicherheit grenzen- der Wahrscheinlichkeit fest, dass sie die ihr vorgeworfenen Taten tatsäch- lich begangen hat. Somit ist das Vortatenerfordernis gemäss der aktuell geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegend erfüllt, wobei es sich dabei um qualifizierte Widerhandlungen nach Art. 19 Abs. 2 (lit. a und b) BetmG und damit um Verbrechen handelt. 4.6.2. Weiter müssen für die Bejahung der Wiederholungsgefahr zukünftige schwere Vergehen oder Verbrechen drohen, wodurch die Sicherheit ande- rer erheblich gefährdet ist. Die Tatwiederholung muss ernsthaft zu befürch- ten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist. Über die Beschwerdeführerin liegt im aktuellen Zeitpunkt noch kein psychiatrisches Gutachten vor. Gemäss Akten (vgl. HA.2023.368, Beilage 11) wurde die Begutachtung jedoch im Nachgang an die Anklage vom 6. Juni 2023 im Rahmen des erstinstanzlichen Hauptverfahrens durch das Bezirksgericht Baden in Auftrag gegeben. Es ist davon auszugehen, dass dieses Gutach- ten nach der Erstellung auch im vorliegenden Strafverfahren im Rahmen eines Aktenbeizugs hinzugezogen wird. Die Beschwerdeführerin ist − wie sie selbst zugibt − seit Jahren drogenabhängig. Den letzten Entzug habe sie im Jahr 2007 gemacht (HA.2023.368, Beilage 7: Einvernahme der Be- schwerdeführerin vom 21. Mai 2021, Fragen 112, 118, 120). Sie habe keine Arbeit und lebe vom Sozialamt (HA.2023.368, Beilage 7: Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 21. Mai 2021, Frage 121; HA.2023.273, Bei- lage 6: Einvernahme der Beschwerdeführerin zu den persönlichen Verhält- nissen vom 11. Juni 2023, Fragen 23, 39), den eigenen Drogenkonsum - 10 - finanziere sie durch den Verkauf von Betäubungsmitteln (HA.2023.368, Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 8. August 2023, Frage 70). Nebst dem Vorschuss der Konsumenten und dem Geld vom Sozialamt ver- füge sie über keine weiteren Einnahmequellen (HA.2023.368, Einver- nahme der Beschwerdeführerin vom 8. August 2023, Frage 73). Ohne dem noch zu erstellenden psychiatrischen Gutachten vorgreifen zu wollen, muss aufgrund der aktuellen Ausgangslage bei einer Haftentlas- sung mit einer hohen Wahrscheinlichkeit von Suchtmittelrückfällen ausge- gangen werden, infolge derer die Beschwerdeführerin den eigenen Kon- sum aufgrund ihrer mangelnden finanziellen Möglichkeiten mutmasslich wieder durch den Verkauf von Betäubungsmitteln finanzieren würde. Be- zugnehmend auf die der Beschwerdeführerin mit Anklageschrift der Staats- anwaltschaft Baden vom 6. Juni 2023 vorgeworfenen Delikte ist denn auch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit generell de- liktisch vorging, um Geld zu beschaffen. Unter anderem tätigte sie betrüge- rische Bestellungen im Namen ihrer Tochter, so dass diese in der Folge betrieben und ein Verlustschein gegen sie ausgestellt worden war (vgl. HA.2023.368, Beilage 6, Anklageziffer 2). In einem weiteren hängigen Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Baden betreffend eine falsche An- schuldigung hat sich die Beschwerdeführerin gemäss Vorwurf, nachdem sie bei einem Ladendiebstahl ertappt worden war, als ihre eigene Schwes- ter ausgegeben (vgl. HA.2023.368, Beilage 4: Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 5. Januar 2023, S. 2 f.). Der Schluss liegt nahe, dass sie − mut- masslich wegen ihrer langjährigen Drogenabhängigkeit − vor nichts zurück- schreckt, um an Geld und damit wiederum an Betäubungsmittel zu gelan- gen. Ihr gesamtes Umfeld scheint zudem aus dem Betäubungsmittelmilieu zu stammen; ausserhalb scheint sie, abgesehen von ihrer Mutter (wobei sie angab, dass bei ihrer Mutter auch eine Opiatabhängigkeit vorgelegen habe [vgl. HA.2023.273, Beilage 6: Einvernahme der Beschwerdeführerin zu den persönlichen Verhältnissen vom 11. Juni 2023, Frage 17]), wenig stabile oder stützende Beziehungen zu führen. Der Auffassung der Staats- anwaltschaft Baden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychi- schen Verfassung und ihrer Lebensumstände zu wenig stabil sei, als dass sie im Falle einer Haftentlassung den Drogen aus eigener Willenskraft wi- derstehen und sich von dieser Szene fernhalten könnte, ist damit zuzustim- men. Folglich muss der Beschwerdeführerin eine ungünstige Rückfallprog- nose gestellt werden. Im Falle einer Entlassung aus der Haft wäre ein Suchtmittelrückfall bzw. ein damit einhergehender erneuter Handel mit Be- täubungsmitteln ernsthaft zu befürchten. Hinsichtlich der erheblichen Sicherheitsgefährdung anderer ist Folgendes festzuhalten: Wenn auch die Beschwerdeführerin im vorliegenden Strafver- fahren – ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen − nur eine Menge von 15.2 Gramm Kokain, dessen Reinheitsgrad noch nicht feststeht, verkaufen - 11 - wollte und sich damit nur einer einfachen Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz schuldig machen würde (sofern die weiteren Untersu- chungen der Staatsanwaltschaft Baden – wie sie mit Beschwerdeantwort andeutet – nicht doch auf eine qualifizierte Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 BetmG hinweisen), zeigen die mit Anklage vom 6. Juni 2023 geltend gemachten Vorwürfe auf, dass die Beschwerdeführerin mutmasslich be- reits im grösseren Stil mit Betäubungsmitteln handelte und dies wohl auch in Zukunft tun würde. Folglich ist auch die Voraussetzung der erheblichen Sicherheitsgefährdung anderer deutlich gegeben, welche das Bundesge- richt insbesondere bei qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz unstreitig bejaht (vgl. E. 4.5 hiervor). Durch den Verkauf von Kokain oder eines Kokaingemischs ist die Gesundheit anderer erheb- lich gefährdet. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in der Vergan- genheit mutmasslich auch mit weitaus schädlicheren Betäubungsmitteln wie Heroin gehandelt hat. Im Ergebnis liegt damit eine erhebliche Gefähr- dung der Sicherheit anderer vor. Nicht relevant ist der Einwand der Be- schwerdeführerin, dass aufgrund der ihr mit Anklage vom 6. Juni 2023 vor- geworfenen Delikte keine Sicherheitshaft beantragt worden ist. Ausschlag- gebend für die Untersuchungshaft ist das aktuell von der Staatsanwalt- schaft Baden geführte Strafverfahren, worin deutlich zum Ausdruck kommt, dass die Beschwerdeführerin weder willens noch in der Lage ist, in Zukunft auf den fortgesetzten Betäubungsmittelhandel zu verzichten. Gesamthaft sind somit die Voraussetzungen des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr erfüllt. Im Übrigen ist die Bejahung der Wiederholungsgefahr auch im Hin- blick auf den strafprozessualen Grundsatz des Beschleunigungsgebotes angezeigt, zumal dadurch verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte der Beschwerdeführerin kompliziert und in die Länge zieht (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.2). In jedem Falle ist aufgrund der aktuellen Ausgangslage zumindest die Erstellung des psychiatrischen Gutachtens abzuwarten, so dass sich die Verlängerung der Haft so oder so rechtfertigt. 5. Die Vorinstanz verneinte in E. 4.3.2 der angefochtenen Verfügung das Vor- liegen des besonderen Haftgrunds der Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft Baden macht mit Beschwerdeantwort erstmals geltend, dass sich aufgrund der Mobiltelefonauswertung (gemäss mündlicher Rückmeldung des polizeilichen Sachbearbeiters) klare Hin- weise darauf ergeben würden, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem 10. Juni 2023 Betäubungsmittel erworben und weiterveräussert habe. Tatsache sei, dass bis zum definitiven Ergebnis der Mobiltelefonauswer- tung weiterhin Kollusionshandlungen der Beschwerdeführerin mit Lieferan- ten möglich seien. Zumal die Staatsanwaltschaft Baden keinerlei Beweise einreicht, um ihre Argumentation zu belegen, lässt sich der Haftgrund der Kollusionsgefahr grundsätzlich nicht überprüfen. Mit Bejahung des Haft- grunds der Wiederholungsgefahr kann eine abschliessende Prüfung des - 12 - Haftgrunds der Kollusionsgefahr jedoch offenbleiben (Urteil des Bundesge- richts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 4.4). 6. 6.1. Die Beschwerdeführerin bringt mit Beschwerde vor, dass an Stelle der Un- tersuchungshaft geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen seien, so bei- spielsweise eine Auflage, sich vom Areal der E. in R., dem Bahnhofareal in Q. sowie gewissen Personen fernzuhalten, oder die Auflage, sich regel- mässig bei der Kantonspolizei zu melden oder eine ärztliche Behandlung durchzuführen. Haft dürfe nur als ultima ratio angeordnet werden. Die vor- liegende Haft wiederspreche dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Zu- dem befürchte die Beschwerdeführerin, dass sie von den Medikamenten in der Untersuchungshaft abhängig werde. 6.2. Die Staatsanwaltschaft Baden entgegnet mit Beschwerdeantwort, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der aktuellen Tatvorwürfe wie derjenigen, die mit Anklageschrift vom 6. Juni 2023 beim Bezirksgericht Baden rechtsan- hängig gemacht worden seien, mit einer mehrjährigen Freiheitstrafe zu rechnen habe, weshalb keine Überhaft drohe. Die praktische Durchführbar- keit der vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen sei fraglich. Es sei unklar, ob die Mutter der Beschwerdeführerin sie überhaupt bei sich aufnehmen würde. Auch die Finanzierung einer stationären Therapie sei nicht geklärt. Es erscheine verhältnismässig, die Erstattung des psychiatrischen Gutach- tens abzuwarten, so dass allfällig auch ein vorzeitiger Antritt einer thera- peutischen Massnahme geprüft werden könne, falls der Gutachter dies mit schlüssiger Begründung empfehle. 6.3. Mit Stellungnahme vom 29. August 2023 führt die Beschwerdeführerin aus, dass es ihr aufgrund der knappen Frist zur Einreichung der Stellungnahme nicht möglich gewesen sei, eine schriftliche Bestätigung der Mutter einzu- holen, wonach diese erkläre, dass sie ihre Tochter persönlich wie finanziell unterstützen werde, weshalb beantragt werde, diese Erklärung durch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau einholen zu lassen. Die Beschwerdeführerin halte weiter daran fest, dass keine Drittpersonen in ihrer Sicherheit ernsthaft und erheblich gefährdet seien. 6.4. Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zustän- dige Gericht an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. - 13 - Der Wiederholungsgefahr kann insbesondere mit der Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzu- halten (Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO) entgegengewirkt werden. Zur Überwa- chung der Ein- oder Ausgrenzung kann nach Art. 237 Abs. 3 StPO der Ein- satz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwa- chenden Person (sog. "Electronic Monitoring") angeordnet werden (HÄRRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 f. zu Art. 237 StPO). Zur Herabsetzung der Wiederholungsgefahr kommt insbesondere bei einer Suchtproblematik auch die Auflage, sich ei- ner ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen (Art. 237 Abs. 2 lit. f StPO), in Frage (HÄRRI, a.a.O., N. 24 zu Art. 237 StPO). 6.5. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 10. Juni 2023 in Haft. In zeitlicher Hinsicht ist die von der Vorinstanz angeordnete einstweilige Ver- längerung der zunächst für zwei Monate angeordneten Untersuchungshaft um weitere drei Monate angesichts der im Falle einer Verurteilung zu er- wartenden Strafe nicht unverhältnismässig, da der Strafrahmen bei der ein- fachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bei bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe liegt (vgl. Art. 19 Abs. 1 BetmG). Zu berücksichtigen ist zusätzlich, dass eine Verurteilung der Beschwerdeführerin aufgrund der mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Baden vom 6. Juni 2023 geltend gemachten Vorwürfe wahrscheinlich erscheint. Diesbezüglich hat die Be- schwerdeführerin mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen, was sich im aktuellen bzw. dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Strafverfahren wiederum straferhöhend auswirken dürfte. Im Raum dürfte im Übrigen – ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen – auch die Anord- nung einer stationären therapeutischen Massnahme bzw. einer Suchtbe- handlung nach Art. 60 StGB stehen. Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung ist die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft an freiheitsentzie- hende Massnahmen gemäss Art. 56 ff. StGB, konkret an stationäre thera- peutische Massnahmen, grundsätzlich anzurechnen (vgl. BGE 141 IV 236 Regeste und E. 3). Somit besteht keine Gefahr der Überhaft. Eine Entlassung aus der Haft unter der Anordnung von Ersatzmassnahmen kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Auflage, sich einer ärztlichen Be- handlung zu unterziehen, vermag die erhebliche Rückfallgefahr kurzfristig kaum zu senken. Es kann davon ausgegangen werden, dass nur eine län- gerfristige Behandlung im Rahmen einer stationären Therapie die Prog- nose entscheidend verbessern würde (vgl. auch FREI/ZUBERBÜHLER ELÄS- SER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Rz. 9e zu Art. 237 StPO). Dass sich die Beschwerdeführerin bei einer Haftentlassung freiwillig einer solchen unterziehen würde, kann nicht angenommen werden. Die Or- - 14 - ganisation einer solchen Therapie bzw. eines Therapieplatzes würde oh- nehin Zeit beanspruchen, wobei diesbezüglich durch die Beschwerdefüh- rerin (oder durch die angeblich zur Zahlung der Therapie bereiten Mutter) keine konkreten Schritte unternommen wurden. So oder so scheint es un- abhängig dieser Frage vorerst angebracht, die Erstellung des psychiatri- schen Gutachtens über die Beschwerdeführerin abzuwarten. Die Durchfüh- rung einer geschlossenen stationären Therapie wäre, wie die Staatsanwalt- schaft Baden zutreffend ausführt, allenfalls im Rahmen eines vorzeitigen Massnahmenvollzugs nach Art. 236 StPO zu beantragen, kann allerdings nicht als Ersatzmassnahme angeordnet werden (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_294/2015 vom 23. September 2015 E. 2.2). Auch eine Anord- nung von Kontakt- oder Rayonverboten würden nichts an der eigentlichen Suchtproblematik zu ändern vermögen, insbesondere hat die Beschwerde- führerin mit ihrem ehemaligen Lebenspartner ✝ I. den Betäubungsmittel- handel (gemäss Vorwurf) in der Vergangenheit auch von ihrem Wohnort aus betrieben, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern eine Auflage, sich von gewissen Arealen fernzuhalten, sie künftig daran hindern sollte. Eine Mel- depflicht bei der Polizei scheint gänzlich ungeeignet, der bestehenden Wie- derholungsgefahr entgegenzuwirken. Bei einer Haftentlassung wäre ernst- lich zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Drogenab- hängigkeit wieder rückfällig werden würde. Bei erneutem Drogenkonsum wäre wiederum mit erneuten Delikten wie den bisherigen zu rechnen. Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie befürchte, aufgrund der ihr nun in der Untersuchungshaft verschriebenen Medikamente süchtig zu werden, lässt die Untersuchungshaft nicht unverhältnismässig erscheinen. 7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Die Beschwerdeführerin ist ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die ihrem amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfah- ren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens vor der dannzumal zuständigen Instanz festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). - 15 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 55.00, zusammen Fr. 1'055.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 16 - Aarau, 5. September 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Meister