Schliesslich bringt er vor, dass ein in die allgemeine Ferienzeit fallender Termin treuwidrig sei, was aber nur schon deshalb nicht zu überzeugen vermag, weil er nach Erhalt der Vorladung keinerlei Vorbehalte gegen den Einvernahmetermin anbrachte und auch mit Beschwerde keine konkreten Verhinderungsgründe nennt. All diese Einwendungen legen weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit nahe, dass die Staatsanwaltschaft Baden das Interesse des Beschwerdeführers an einer rechtskonformen Fortsetzung des Strafverfahrens fälschlicherweise verkannt haben könnte.