- Der Beschwerdeführer vermag denn auch nachträglich mit Beschwerde sein unentschuldigtes Fernbleiben nicht überzeugend zu erklären. So macht er, obwohl er bereits bei Erhalt der Vorladung nicht mehr anwaltlich verteidigt war, geltend, dass die Staatsanwaltschaft Baden es ihm verunmöglicht habe, sich mit seinem Verteidiger zu beraten und zusammen mit diesem zur Einvernahme vom 3. August 2023 zu erscheinen. Weiter wirft er der Staatsanwaltschaft Baden vor, die von ihm (bzw. seinem ehemaligen Verteidiger) bis Ende Juli 2023 in Aussicht gestellte -7-