Auch auf die Vorladung vom 17. Juli 2023 hin liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen. Irgendwelche Vorbehalte gegen den ihm rechtzeitig angezeigten Einvernahmetermin brachte er nicht an. Von daher ist nicht einzusehen, weshalb es treuwidrig gewesen sein soll, dass die Staatsanwaltschaft Baden aus dem unentschuldigten Fernbleiben des über die Säumnisfolgen instruierten Beschwerdeführers auf dessen Desinteresse, das Strafverfahren entsprechend den einschlägigen strafprozessualen Bestimmungen fortzusetzen, schloss.