die von ihm bei seinem Kontrahenten durch den körperlichen Übergriff verursachten Verletzungen, darunter auch den Kieferbruch, zumindest (eventualvorsätzlich) in Kauf genommen habe. Nur schon wegen dieser Diskrepanzen, die durch die unbegründete Einsprache in keiner Weise ausgeräumt oder eingegrenzt wurden, bestand für die Staatsanwaltschaft Baden (im Hinblick auf den von ihr gestützt auf Art. 355 Abs. 3 StPO zu fällenden Entscheid über das weitere Vorgehen) ein sachlicher Anlass für die angesetzte Einvernahme. Der Beschwerdeführer bestreitet dies mit Beschwerde denn auch nicht, sondern beantragt im Gegenteil selbst seine Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Baden.