ber 2022 auf den Standpunkt gestellt, zumindest für den bei seinem Kontrahenten festgestellten Kieferbruch nicht verantwortlich zu sein (Frage 25) und sich in einer Notlage befunden zu haben (Frage 41). Demgegenüber ging die Staatsanwaltschaft Baden im Strafbefehl davon aus, dass der Beschwerdeführer die von ihm bei seinem Kontrahenten durch den körperlichen Übergriff verursachten Verletzungen, darunter auch den Kieferbruch, zumindest (eventualvorsätzlich) in Kauf genommen habe.