" Säumnisfolgen Art. 355 Abs. 2 StPO lautet: Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen." 4.3. Nicht zu beanstanden ist weiter, dass die Staatsanwaltschaft Baden den Beschwerdeführer überhaupt zu einer Einvernahme vorlud. Der Beschwerdeführer hatte sich bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 25. Novem- -6-