4.2. Auch ansonsten ist die Vorladung vom 17. Juli 2023 nicht zu beanstanden: - Die Frist nach Art. 202 Abs. 1 lit. a StPO, wonach im Vorverfahren Vorladungen mindestens drei Tage vor der Verfahrenshandlung zuzustellen sind, wurde mit der dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2023 zugestellten Vorladung ohne Weiteres eingehalten. - In der Vorladung wurde der Beschwerdeführer zudem ausdrücklich aufgefordert, am 3. August 2023 persönlich zu erscheinen. Auch wurde er wie folgt auf verständliche Art und Weise auf die Folgen eines allfälligen Nichterscheinens hingewiesen: