- Doch selbst wenn man davon ausgeht, dass die Staatsanwaltschaft Baden trotz der Eingabe vom 14. Juli 2023 noch bis Ende Juli 2023 mit einer Erklärung des Beschwerdeführers rechnen musste, ist es nicht zu beanstanden, dass sie bereits am 17. Juli 2023 zur Einvernahme auf den 3. August 2023 vorlud. Die vom Beschwerdeführer bis Ende Juli 2023 erbetene Bedenkfrist wurde durch die Vorladung in keiner Weise verkürzt, sondern im Gegenteil de facto bestätigt und sogar noch um einige Tage verlängert, ohne dass dem Beschwerdeführer dadurch irgendwelche Nachteile rechtlicher oder tatsächlicher Natur entstanden wären.