3.2. Art. 355 Abs. 2 StPO enthält zwei Bedingungen für den Eintritt des fiktiven Einspracherückzugs, nämlich dass der Betroffene "trotz Vorladung" einer Einvernahme "unentschuldigt" fernbleibt (BGE 140 IV 82 E. 2.5). Ein unentschuldigtes Fernbleiben im Sinne von Art. 355 Abs. 2 StPO ist a priori ausgeschlossen, wenn eine Partei gar nicht ordnungsgemäss vorgeladen wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_328/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2.2.5).