Erst danach hätte sie die Einvernahme ansetzen dürfen. Sie habe gewusst, dass er sich "erst bis Ende Juli" mit seinem Verteidiger besprechen könne. Mit ihrem Vorgehen habe sie es ihm verunmöglicht, sich mit seinem Verteidiger zu beraten und zusammen mit diesem den Einvernahmetermin wahrzunehmen. Dass sie den Termin während in der Schweiz geltenden Ferienzeiten angesetzt und dabei auf einen Rückzug der Einsprache wegen Nichterscheinens spekuliert habe, sei zudem unfair. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Baden wies mit Beschwerdeantwort darauf hin, dass der Beschwerdeführer ab dem 14. Juli 2023 nicht mehr anwaltlich verteidigt gewesen sei. -4-