2.2. Der Beschwerdeführer verwies mit Beschwerde auf die Eingabe seines damaligen Verteidigers vom 14. Juni 2023. Damit sei der Staatsanwaltschaft Baden (unter Hinweis auf eine Ferienabwesenheit des Verteidigers) bis Ende Juli 2023 eine Erklärung darüber in Aussicht gestellt worden, ob er an der Einsprache festhalte. Der Einvernahmetermin vom 3. August 2023 sei, ohne diese Frist abzuwarten, bereits am 17. Juli 2023 angesetzt worden. Richtigerweise hätte die Staatsanwaltschaft Baden seine auf Ende Juli 2023 in Aussicht gestellte Eingabe abwarten müssen. Erst danach hätte sie die Einvernahme ansetzen dürfen.