2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden begründete die angefochtene Verfügung wie folgt: Der Beschwerdeführer habe gegen ihren Strafbefehl vom 31. Mai 2023 rechtzeitig Einsprache erhoben. Sie habe ihn mit Vorladung vom 17. Juli 2023 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO auf den 3. August 2023 zur protokollarischen Befragung im Rahmen der Einspracheverhandlung vorgeladen. Die Vorladung sei ihm am 19. Juli 2023 zugestellt worden. Er sei der Einvernahme vom 3. August 2023 unentschuldigt ferngeblieben. Seine Einsprache gelte deshalb in Beachtung von Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen, womit der Strafbefehl vom 31. Mai 2023 in Rechtskraft erwachsen sei.