1. Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 3. August 2023 ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat ohne Weiteres ein rechtlich geschütztes Interesse i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.