3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 4. August 2023 zugestellte Verfügung mit Eingabe datiert vom 11. August 2023 (Postaufgabe am 14. August 2023) Beschwerde. Er stellte folgende Anträge: " 1. Die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei mir ein ordentliches Gerichtsverfahren zu gewährleisten unter Einhaltung der STPO und Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft wie vorgesehen." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: