1.3. Die Staatsanwaltschaft Baden lud den Beschwerdeführer in Betreff der Einsprache mit Vorladung vom 17. Juli 2023 auf den 3. August 2023, 10.00 Uhr, vor. Diese Vorladung wurde dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2023 zugestellt. Zur Einvernahme vom 3. August 2023 erschien er nicht. 2. Die Staatsanwaltschaft Baden stellte mit Verfügung vom 3. August 2023 fest, dass ihr Strafbefehl vom 31. Mai 2023 infolge fiktiven Rückzugs der Einsprache gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO in Rechtskraft erwachsen sei.