Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.240 (STA.2023.246) Art. 342 Entscheid vom 31. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 3. August 2023 betreffend gegenstand Rückzug der Einsprache und Rechtskraft des Strafbefehls in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden erliess am 31. Mai 2023 gegen den Be- schwerdeführer einen Strafbefehl wegen einfacher Körperverletzung. Die- ser wurde dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2023 zugestellt. 1.2. Der Beschwerdeführer erhob am 6. Juni 2023 Einsprache gegen den Straf- befehl. Mit Eingabe vom 14. Juni 2023 stellte er (vertreten durch seinen damaligen Verteidiger) der Staatsanwaltschaft Baden in Aussicht, ihr bis Ende Juli 2023 mitzuteilen, ob er an der Einsprache festhalte. Mit Eingabe vom 14. Juli 2023 informierte der Verteidiger des Beschwerdeführers die Staatsanwaltschaft Baden über die sofortige Beendigung seines Mandats. 1.3. Die Staatsanwaltschaft Baden lud den Beschwerdeführer in Betreff der Ein- sprache mit Vorladung vom 17. Juli 2023 auf den 3. August 2023, 10.00 Uhr, vor. Diese Vorladung wurde dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2023 zugestellt. Zur Einvernahme vom 3. August 2023 erschien er nicht. 2. Die Staatsanwaltschaft Baden stellte mit Verfügung vom 3. August 2023 fest, dass ihr Strafbefehl vom 31. Mai 2023 infolge fiktiven Rückzugs der Einsprache gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO in Rechtskraft erwachsen sei. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 4. August 2023 zuge- stellte Verfügung mit Eingabe datiert vom 11. August 2023 (Postaufgabe am 14. August 2023) Beschwerde. Er stellte folgende Anträge: " 1. Die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei mir ein ordentliches Gerichtsverfahren zu gewährleisten unter Ein- haltung der STPO und Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft wie vor- gesehen." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 3. August 2023 ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeaus- schlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat ohne Weiteres ein rechtlich geschütztes Interesse i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden begründete die angefochtene Verfügung wie folgt: Der Beschwerdeführer habe gegen ihren Strafbefehl vom 31. Mai 2023 rechtzeitig Einsprache erhoben. Sie habe ihn mit Vorladung vom 17. Juli 2023 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO auf den 3. August 2023 zur protokollarischen Befragung im Rahmen der Einspracheverhandlung vorgeladen. Die Vorladung sei ihm am 19. Juli 2023 zugestellt worden. Er sei der Einvernahme vom 3. August 2023 un- entschuldigt ferngeblieben. Seine Einsprache gelte deshalb in Beachtung von Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen, womit der Strafbefehl vom 31. Mai 2023 in Rechtskraft erwachsen sei. 2.2. Der Beschwerdeführer verwies mit Beschwerde auf die Eingabe seines da- maligen Verteidigers vom 14. Juni 2023. Damit sei der Staatsanwaltschaft Baden (unter Hinweis auf eine Ferienabwesenheit des Verteidigers) bis Ende Juli 2023 eine Erklärung darüber in Aussicht gestellt worden, ob er an der Einsprache festhalte. Der Einvernahmetermin vom 3. August 2023 sei, ohne diese Frist abzuwarten, bereits am 17. Juli 2023 angesetzt wor- den. Richtigerweise hätte die Staatsanwaltschaft Baden seine auf Ende Juli 2023 in Aussicht gestellte Eingabe abwarten müssen. Erst danach hätte sie die Einvernahme ansetzen dürfen. Sie habe gewusst, dass er sich "erst bis Ende Juli" mit seinem Verteidiger besprechen könne. Mit ihrem Vorgehen habe sie es ihm verunmöglicht, sich mit seinem Verteidiger zu beraten und zusammen mit diesem den Einvernahmetermin wahrzunehmen. Dass sie den Termin während in der Schweiz geltenden Ferienzeiten angesetzt und dabei auf einen Rückzug der Einsprache wegen Nichterscheinens speku- liert habe, sei zudem unfair. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Baden wies mit Beschwerdeantwort darauf hin, dass der Beschwerdeführer ab dem 14. Juli 2023 nicht mehr anwaltlich ver- teidigt gewesen sei. -4- 3. 3.1. Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurück- gezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO). Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie am Strafbefehl festhält, das Verfahren ein- stellt, einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 3 StPO). 3.2. Art. 355 Abs. 2 StPO enthält zwei Bedingungen für den Eintritt des fiktiven Einspracherückzugs, nämlich dass der Betroffene "trotz Vorladung" einer Einvernahme "unentschuldigt" fernbleibt (BGE 140 IV 82 E. 2.5). Ein unentschuldigtes Fernbleiben im Sinne von Art. 355 Abs. 2 StPO ist a priori ausgeschlossen, wenn eine Partei gar nicht ordnungsgemäss vorge- laden wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_328/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2.2.5). Werden die Bestimmungen der Strafprozessordnung verfassungskonform ausgelegt, darf ein konkludenter Rückzug der Einsprache gegen den Straf- befehl zudem nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihm zu- stehenden Rechtsschutz. Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fern- bleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich der Beschuldigte der Konsequenzen seiner Unterlassung be- wusst ist und er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet. Zu verlangen ist, dass der Betroffene hin- reichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihm verständlichen Weise belehrt wird. Um sich auf die gesetzliche Rückzugs- fiktion berufen zu können, muss weiter ein sachlicher Anlass für eine Ein- vernahme bestehen. Schliesslich kann die gesetzliche Rückzugsfiktion nur zum Tragen kommen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (Urteil des Bundes- gerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.5). 4. 4.1. Dass die Staatsanwaltschaft Baden wegen der Eingabe des Beschwerde- führers vom 14. Juni 2023 nicht bereits am 17. Juli 2023 zur Einvernahme vom 3. August 2023 hätte vorladen dürfen, trifft nicht zu: -5- - Der damalige Verteidiger des Beschwerdeführers informierte die Staatsanwaltschaft Baden mit Eingabe vom 14. Juni 2023 darüber, dass er sich (nach einer Ferienabwesenheit) gegen Mitte/Ende Juli 2023 mit dem Beschwerdeführer besprechen werde. Sodann werde er bis Ende Juli 2023 mitteilen, ob der Beschwerdeführer an der Einspra- che festhalte. Nachdem der damalige Verteidiger des Beschwerdefüh- rers die Staatsanwaltschaft Baden jedoch mit Eingabe vom 14. Juli 2023 über die sofortige Beendigung des Mandatsverhältnisses infor- miert hatte, musste diese nicht mehr mit der ihr mit Schreiben vom 14. Juni 2023 in Aussicht gestellten Erklärung rechnen. Eine solche Er- klärung wurde denn auch weder bis Ende Juli 2023 noch danach abge- geben. - Doch selbst wenn man davon ausgeht, dass die Staatsanwaltschaft Ba- den trotz der Eingabe vom 14. Juli 2023 noch bis Ende Juli 2023 mit einer Erklärung des Beschwerdeführers rechnen musste, ist es nicht zu beanstanden, dass sie bereits am 17. Juli 2023 zur Einvernahme auf den 3. August 2023 vorlud. Die vom Beschwerdeführer bis Ende Juli 2023 erbetene Bedenkfrist wurde durch die Vorladung in keiner Weise verkürzt, sondern im Gegenteil de facto bestätigt und sogar noch um einige Tage verlängert, ohne dass dem Beschwerdeführer dadurch ir- gendwelche Nachteile rechtlicher oder tatsächlicher Natur entstanden wären. 4.2. Auch ansonsten ist die Vorladung vom 17. Juli 2023 nicht zu beanstanden: - Die Frist nach Art. 202 Abs. 1 lit. a StPO, wonach im Vorverfahren Vor- ladungen mindestens drei Tage vor der Verfahrenshandlung zuzustel- len sind, wurde mit der dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2023 zuge- stellten Vorladung ohne Weiteres eingehalten. - In der Vorladung wurde der Beschwerdeführer zudem ausdrücklich auf- gefordert, am 3. August 2023 persönlich zu erscheinen. Auch wurde er wie folgt auf verständliche Art und Weise auf die Folgen eines allfälligen Nichterscheinens hingewiesen: " Säumnisfolgen Art. 355 Abs. 2 StPO lautet: Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen." 4.3. Nicht zu beanstanden ist weiter, dass die Staatsanwaltschaft Baden den Beschwerdeführer überhaupt zu einer Einvernahme vorlud. Der Beschwer- deführer hatte sich bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 25. Novem- -6- ber 2022 auf den Standpunkt gestellt, zumindest für den bei seinem Kon- trahenten festgestellten Kieferbruch nicht verantwortlich zu sein (Frage 25) und sich in einer Notlage befunden zu haben (Frage 41). Demgegenüber ging die Staatsanwaltschaft Baden im Strafbefehl davon aus, dass der Be- schwerdeführer die von ihm bei seinem Kontrahenten durch den körperli- chen Übergriff verursachten Verletzungen, darunter auch den Kieferbruch, zumindest (eventualvorsätzlich) in Kauf genommen habe. Nur schon we- gen dieser Diskrepanzen, die durch die unbegründete Einsprache in keiner Weise ausgeräumt oder eingegrenzt wurden, bestand für die Staatsanwalt- schaft Baden (im Hinblick auf den von ihr gestützt auf Art. 355 Abs. 3 StPO zu fällenden Entscheid über das weitere Vorgehen) ein sachlicher Anlass für die angesetzte Einvernahme. Der Beschwerdeführer bestreitet dies mit Beschwerde denn auch nicht, sondern beantragt im Gegenteil selbst seine Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Baden. 4.4. Zu prüfen bleibt, ob aus dem unentschuldigten Fernbleiben des Beschwer- deführers von der Einvernahme vom 3. August 2023 nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf ein Desinteresse des Beschwerdeführers am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann: - Der Beschwerdeführer hatte gegenüber der Staatsanwaltschaft Baden mit Eingabe vom 14. Juni 2023 seine Einsprache nicht bekräftigt, son- dern sich vielmehr eine Bedenkzeit bis Ende Juli 2023 erbeten, um sich mit seinem damaligen Verteidiger über das weitere Vorgehen zu bera- ten. In der Folge wurde der Staatsanwaltschaft Baden aber einzig die Auflösung des Mandatsverhältnisses angezeigt, wohingegen die ihr bis Ende Juli 2023 in Aussicht gestellte Erklärung, ob an der Einsprache festgehalten werde, unterblieb. Auch auf die Vorladung vom 17. Juli 2023 hin liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen. Irgendwel- che Vorbehalte gegen den ihm rechtzeitig angezeigten Einvernahme- termin brachte er nicht an. Von daher ist nicht einzusehen, weshalb es treuwidrig gewesen sein soll, dass die Staatsanwaltschaft Baden aus dem unentschuldigten Fernbleiben des über die Säumnisfolgen instru- ierten Beschwerdeführers auf dessen Desinteresse, das Strafverfahren entsprechend den einschlägigen strafprozessualen Bestimmungen fortzusetzen, schloss. - Der Beschwerdeführer vermag denn auch nachträglich mit Beschwerde sein unentschuldigtes Fernbleiben nicht überzeugend zu erklären. So macht er, obwohl er bereits bei Erhalt der Vorladung nicht mehr anwalt- lich verteidigt war, geltend, dass die Staatsanwaltschaft Baden es ihm verunmöglicht habe, sich mit seinem Verteidiger zu beraten und zusam- men mit diesem zur Einvernahme vom 3. August 2023 zu erscheinen. Weiter wirft er der Staatsanwaltschaft Baden vor, die von ihm (bzw. sei- nem ehemaligen Verteidiger) bis Ende Juli 2023 in Aussicht gestellte -7- Erklärung nicht abgewartet zu haben, obwohl (was trotz Vorladung ohne Weiteres möglich gewesen wäre) weder bis zum 31. Juli 2023 noch danach eine entsprechende Erklärung abgegeben wurde. Schliesslich bringt er vor, dass ein in die allgemeine Ferienzeit fallender Termin treuwidrig sei, was aber nur schon deshalb nicht zu überzeugen vermag, weil er nach Erhalt der Vorladung keinerlei Vorbehalte gegen den Einvernahmetermin anbrachte und auch mit Beschwerde keine konkreten Verhinderungsgründe nennt. All diese Einwendungen legen weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit nahe, dass die Staatsanwaltschaft Baden das Interesse des Beschwerdeführers an ei- ner rechtskonformen Fortsetzung des Strafverfahrens fälschlicher- weise verkannt haben könnte. 5. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 3. August 2023 ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 38.00, zusammen Fr. 838.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- -8- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 31. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard