3.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Hauptverfahrens durch die zuständige Instanz festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 20. Dezember 2022 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg angewiesen, unverzüglich die Verfahrensakten zu paginieren, ein Aktenverzeichnis zu erstellen sowie die aufbereiteten Akten dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers zuzustellen.