der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wird daher angewiesen, unverzüglich die Verfahrensakten zu paginieren sowie ein vorläufiges Aktenverzeichnis zu erstellen. Anschliessend sind die aufbereiteten Akten dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers zuzustellen. 3. 3.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).