102 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ist folgerichtig verpflichtet, die (unvollständigen) Akten zu paginieren und ein vorläufiges Aktenverzeichnis zu erstellen, da dies für die Herausgabe der Akten notwendig ist. Das diesbezügliche monatelange Zuwarten erscheint mit Blick auf das gewichtige Interesse des Beschwerdeführers an der von ihm beantragten Akteneinsicht nicht nachvollziehbar. Andere Gründe, die der Zustellung der Akten an den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Dementsprechend ist die Verfügung -6-